Statuten
I. Name, Sitz und Zweck
Artikel 1 Unter dem Namen „Berner Schriftstellerinnen und Schriftsteller Verein“ (BSV) besteht mit Sitz in Bern ein Verein im Sinne der Artikel 66 ff. ZGB.
Artikel 2 Der Verein bezweckt a) die Förderung des literarischen Schaffens, insbesondere durch literarische Veranstaltungen und Schulvorlesungen; b) die Unterstützung von Mitgliedern durch die Hilfskasse; c) nach Möglichkeit Schutz seiner Mitglieder als Schriftsteller und Schriftstellerinnen d) das Mitwirken in kulturpolitischen Belangen.
II. Mitgliedschaft
Artikel 3 a) Der Berner Schriftstellerinnen und Schriftsteller Verein besteht aus: - Aktivmitgliedern - Freunden und Freundinnen des Berner Berner Schriftstellerinnen und Schriftsteller Vereins b) Aktivmitglied kann jeder Schriftsteller und jede Schriftstellerin werden, von dem/der mindestens ein Werk veröffentlicht, im Radio, TV, auf der Bühne oder als Film aufgeführt worden ist oder der/die sich als literarischer Übersetzer oder Übersetzerin ausweist. c) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand nach vorangehender Prüfung der vorgelegten Werkproben. Gegen seinen Entscheid kann bei der Generalversammlung Berufung eingelegt werden. d) Mitglieder, die sich um den BSV oder in einem weiteren Rahmen besonders verdient machen oder gemacht haben, können durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
III. Vereinsmittel
Artikel 5 a) Aktive Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe durch die Generalversammlung festgesetzt wird. b) Die Freunde und Freundinnen des BSV zahlen einen durch die Generalversammlung bestimmten Mindestbetrag. c) Vorstandsmitglieder im Amt und Ehrenmitglieder sind von Beitragsleistungen befreit. Sie haben die Rechte der Mitgliedergruppe, der sie entstammen.
IV. Organisation
Artikel 6 Die Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisoren
Artikel 7 a) Die Generalversammlung wird gebildet durch Aktive, Freunde und Freundinnen des BSV und Ehrenmitglieder. Sie tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn der Präsident/die Präsidentin oder ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen. Freunde und Freundinnen des BSV haben an der Generalversammlung beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen. Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Stimnmberechtigten. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid. Statutenänderungen bedürfen einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. b) Die Aufgabe der Generalversammlung: 1. Beschlussfassung über die Statuten. 2. Wahl des Präsidentin/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder. 3. Wahl von zwei Rechnungsrevisoren und eines Ersatzrevisors. 4. Wahl des Stiftungsrates der Hilfskasse mmit dreijähriger Amtsdauer. 5. Genehmigung von Jahresbericht, Jahresprogramm und Budget. Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 7. Bestimmung der Höhe von Jahresbeiträgen. c) Behandlung der vom Vorstand vorgelegten Geschäfte. d) Behandlung von Mitgliederanträgen. Diese müssen mindestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten/der Präsidentin schriftlich eingereicht werden.
Artikel 8 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin und drei bis neun weiteren Mitgliedern, darunter einer Vertretung der Freunde und Freundinnen des BSV. Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre bestellt und konstituiert sich selbst. Seine Obliegenheiten regelt der Vorstand in einem Geschäftsreglement, das den Mitgliedern bekannt ist.
Artikel 9 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren sowie einen Ersatzrevisor mit alternierender zweijähriger Amtsdauer. Sie müssen nicht Mitglied sein. Sie sind wiederwählbar. Sie prüfen Rechnungs- und Kassawesen des Vereins, erstatten zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht und können das Rechnungswesen betreffende Anträge stellen.
V. Auflösung
Artikel 10 Die Auflösung des Vereins erfolgt in Urabstimmung durch Zweidrittelsmehrheit aller Stimmberechtigten. Wird durch die Urabstimmung die Auflösung des Vereins beschlossen, so entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung eines allflälligen Vermögens im Sinne von Art. 2 dieser Statuten.
Die Statuten wurden durch die ausserordentliche Generalversammlung des Berner Schriftstellerinnen und Schriftsteller Vereins vom 7. Juni 1995 geändert und erneut beschlossen.
Der Präsident: Daniel Himmelberger Die Sekretärin: Ruth Strauss
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